Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat Auswirkungen auf den gesamten zivilen Rechtsverkehr, insbesondere auf das Arbeitsrecht. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen zu verhindern und zu beseitigen. Erfasst sind jedoch nicht sämtliche Benachteiligungen, sondern nur solche
– aus Gründen der Rasse,
– wegen der ethnischen Herkunft,
– wegen des Geschlechts,
– wegen der Religion oder Weltanschauung,
– wegen einer Behinderung,
– wegen des Alters,
– wegen der sexuellen Identität.
Geschützt durch dieses Gesetz sind die Vertragsparteien bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von privatrechtlichen Verträgen und insbesondere im Bereich des Arbeitsrechtes die Arbeitnehmer, die Auszubildenden und die arbeitnehmerähnlichen Personen. Darüber hinaus werden geschützt Bewerber sowie Selbstständige und Organmitglieder (Geschäftsführer und Vorstände), wenn es um Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg geht. Im Bereich des Arbeitsrechtes sind die Adressaten des Gesetzes die Arbeitgeber, womit natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften angesprochen werden. Erfasst werden Großunternehmen ebenso wie Kleinbetriebe und private ebenso wie öffentlich rechtliche Arbeitgeber. Auch Selbstständige wie z. B. Ärzte oder Freiberufler, die eigene Angestellte haben, müssen die Regelungen des neuen Gesetzes beachten.
Im Arbeitsrecht hat das AGG insbesondere Auswirkungen auf die Gleichbehandlung im Hinblick auf Arbeitsvergütung, Bewerberauswahl und Beförderung. Verstöße gegen das AGG können Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz auslösen. Hier sind jedoch unbedingt die geltenden Ausschlussfristen zu beachten. Für den Arbeitgeber erschafft das AGG neue Organisationspflichten im Hinblick auf die Vermeidung von Benachteiligungen.
Sollte Ihrerseits Beratungsbedarf im Hinblick auf die Regelungen des AGG bestehen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.